Bei der vorliegenden Rückforderung handelt es sich um einen Widerruf der Auszahlungsverfügung. Dieser ist zulässig, wenn sich die Sach- oder Rechtslage seit Ergehen der Verfügung geändert hat. Mit der Dividendenausschüttung hat sich die Rechtslage geändert, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung bestätigt hat, im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während der drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividendenausschüttung vorzunehmen.