Es prüfte demnach, ob im konkreten Fall ausreichend Gründe vorhanden waren, aufgrund derer eine Rückforderung rechtmässig war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn äussert sich nicht zur Frage, ob ein Hinweis im Gesuchsformular auf das Dividendenausschüttungsverbot mit einer expliziten Bestätigung der gesuchstellenden Unternehmen ebenfalls ausreichend gewesen wäre, um die Rechtsmässigkeit der Rückforderung zu bejahen.