Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn legt im Urteil VWBES.2024.125 vom 14. Oktober 2024 dar, die Beschwerdeführerin sei mit der Auszahlungsverfügung klar auf die Bedingungen der staatlich gewährten Unterstützungsmassnahme hingewiesen worden, wonach innerhalb der nächsten drei Jahre nach Auszahlung keine Dividenden ausgeschüttet werden dürfen. Das Verwaltungsgericht sieht als massgebendes Argument für die Rechtmässigkeit der Rückforderung aber auch an, dass der Umstand, dass innerhalb der nächsten drei Jahre nach Auszahlung der Härtefallgelder keine Dividenden ausgeschüttet werden dürfen, in den Medien immer wieder Thema gewesen sei, "sodass es als allgemein bekannt gelten musste,