Entsprechend kann die Beschwerdeführerin sich vorliegend nicht darauf stützen, sie hätte davon nichts gewusst. Auch muss ihr bekannt gewesen sein, dass es sich bei den Härtefallleistungen aus dem Gesuch Nr. 301686 um etwas anderes handelt als den Covid-19-Kredit. Dass Auszahlungsverfügungen anderer Kantone einen Hinweis auf das Dividendenausschüttungsverbot enthalten, bedeutet nicht, dass der Hinweis Voraussetzung für den Widerruf der Verfügung ist. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn andere Kantone in ihrem Zuständigkeitsbe-