In der Verfügung vom 1. Juli 2021 ist zwar kein Hinweis auf das Dividendenausschüttungsverbot enthalten, jedoch wurde die Beschwerdeführerin beim Ausfüllen des Gesuchformulars für den Erhalt der Härtefallleistungen ausdrücklich auf das Verbot hingewiesen (vgl. Gesuch Nr. 301686 vom 1. Juni 2021, S. 3). Beim Ausfüllen des Formulars musste der Geschäftsführer das Häkchen setzen, um zu bestätigen, dass er das Dividendenausschüttungsverbot zur Kenntnis genommen hat. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin sich vorliegend nicht darauf stützen, sie hätte davon nichts gewusst.