das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen, dass es im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet. Die Covid-19-Härtefallverordnung stützt sich auf das Covid-19-Gesetz (Stand vom 1. Januar 2021). Das Dividendenausschüttungsverbot ist durch dieses Gesetz vorgesteuert: Art.