Wie unter Ziffer 3.3.1 ausgeführt, ist eine legislatorische Grundlage für das Verbot der Dividendenausschüttung vorhanden. Die kantonale Notverordnung (SonderV 20-2) verweist direkt auf die Covid- 19-Härtefallverordnung des Bundes als Anspruchsvoraussetzung. Gemäss Art. 6 lit. a Ziff. 1 der Co- vid-19-Härtefallverordnung muss das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen, dass es im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet.