Die Aufnahme des Dividendenausschüttungsverbots als Auflage in der Auszahlungsverfügung wäre Voraussetzung dafür gewesen, dass eine Rückforderung der Härtefallgelder bei einem Verstoss gegen das Dividendenausschüttungsverbot überhaupt verhältnismässig sein könne. Dies leuchte auch vor dem Hintergrund ein, dass die Auszahlungsverfügung schlussendlich für das antragstellende Unternehmen das rechtlich verbindliche Dokument darstelle, mit dem ihm der Anspruch auf Härtefallgelder zuerkannt werde.