Verfügungen anderer Kantone enthielten ebenfalls einen Hinweis auf das Dividendenausschüttungsverbot. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn habe es als massgebendes Argument erachtet, um die Rückforderung zu stützen, dass in den Verfügungen der Solothurner Behörden um Ausrichtung der Härtefallgelder das Verbot von Dividendenausschüttungen explizit genannt gewesen sei (Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn VWBES.2024.125 vom 14. Oktober 2024 E. 7.8.4).