Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, anders als bei der Kreditvereinbarung habe die Verfügung des AWA vom 1. Juli 2021 keinen Hinweis auf das Dividendenausschüttungsverbot enthalten. Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei deshalb bedauerlicherweise nicht bewusst gewesen, dass das Unternehmen im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden ausschütten dürfe.