Das AWA hat die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2025 gewürdigt. So äussert es sich zum Einwand der mangelnden Gesetzesgrundlage, zum Einwand, beim Gesuch keine falschen Angaben gemacht zu haben, zu den Ausführungen über den langjährigen Betriebserhalt mit Mitarbeitern, die allesamt im Kanton wohnten, zur Aufstellung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und zum Argument, dass die Dividende auf