gentümer der Unternehmung vergibt (vgl. Art. 12 Abs. 1ter lit. a Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 6 lit. a. Ziff. 1 Covid-19-Härtefallverordnung). Die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Härtefallmassnahme stand somit aufgrund der dargelegten Ausführungen unter der Bedingung des Dividendenausschüttungsverbots während drei Jahren (oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen). 3.4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für einen Verzicht auf die Rückforderung.