In der Praxis existieren verschiedene Fallgruppen von grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfügungen, wobei auch in diesen Fällen die Unwiderrufbarkeit nicht absolut gilt, sondern sie bloss das häufige Ergebnis der im Einzelfall stets vorzunehmenden Interessenabwägung darstellt (vgl. dazu ausführlich ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 1231 f.). Für das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts spricht vorliegend insbesondere die Rechtsgleichheit, welche für den Erhalt des Rechtsfriedens unabdingbar ist, sowie das öf-