Weil das Gesetz vorsieht, dass ein anspruchsberechtigtes Unternehmen im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet (vgl. Ausführungen Ziffer 3.3.1) und die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 24. Oktober 2023 und somit innerhalb der drei Jahre eine Dividendenausschüttung beschlossen hat, entspricht die ursprüngliche Verfügung des AWA vom 1. Juli 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 301686) nicht mehr der Rechtslage. Die erste Voraussetzung des Widerrufs ist damit erfüllt. 3.4 3.4.1