oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an die Eigentümer vergeben werden dürfen. Die Beschwerdeführerin akzeptierte diese Vorgabe betreffend Verbot der Dividendenausschüttung, indem sie ein "Häkchen" an entsprechender Stelle setzte (vgl. Gesuch Nr. 301686 vom 1. Juni 2021, S. 3).