Erste Voraussetzung für einen Widerruf ist folglich, dass ein Entscheid vorliegt, welcher der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entspricht. 3.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung des AWA vom 1. Juli 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 301686) gestützt auf § 7d SonderV 20-2 ein Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen zugesprochen und in der Folge in der Höhe von Fr. 99'644.– ausgerichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin erfüllte im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung sämtliche Anforderungskriterien.