UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1229). Der Widerruf ist das Instrument für die verfügende Behörde oder die Aufsichtsbehörde, eine Verfügung aus Gründen des öffentlichen Interesses abzuändern, gegebenenfalls gegen den Willen aller von der ursprünglichen Verfügung Betroffenen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996, S. 286 mit Hinweisen). Weder die Covid-19-Härtefallverordnung (in der Fassung vom 1. April 2021) noch die kantonale SonderV 20-2 (in der Fassung vom 1. Juni 2021) sehen spezialgesetzliche Widerrufsbestimmungen für erlassene Verfügungen vor.