Dies, weil Unternehmen der höchstmögliche Beitrag berechnet wurde, auf Basis der Programme, für die sie die Voraussetzungen erfüllt haben. Die Beschwerdeführerin stellte zwar ein Gesuch für den Erhalt von Härtefallgeldern für Zuliefererbetriebe von behördlich geschlossenen/teilgeschlossenen Unternehmen (vgl. Gesuch Nr. 301686 vom 1. Juni 2021, S. 5). Da der Beitrag aus jenem Programm aber viel tiefer gewesen wäre als jener für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen, wurde der Beschwerdeführerin ein Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen gemäss § 7d SonderV 20-2 zugesprochen (vgl. Verfügung vom 1. Juli 2021). 3.2