Vorab ist festzuhalten, dass das AWA in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. März 2025 ausführt, dass die Beschwerdeführerin Härtefallleistungen gemäss § 7b SonderV 20-2 erhalten habe. Gemäss Verfügung vom 1. Juli 2021 (Gutheissung des Gesuchs) hat die Beschwerdeführerin jedoch Gelder aus dem Programm "Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen" gemäss § 7d SonderV 20-2 erhalten. Dies, weil Unternehmen der höchstmögliche Beitrag berechnet wurde, auf Basis der Programme, für die sie die Voraussetzungen erfüllt haben.