Die Instruktion zuhanden des Regierungsrats erfolgte daher durch den Rechtsdienst DVI (§ 2 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats [V RDRR] vom 16. Oktober 2013). 2.3 Im Begehren Ziffer 1 Teilsatz 2 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Härtefallleistungen zurückzuzahlen hat.