Wie bereits im Instruktionsschreiben vom 9. Mai 2025 dargelegt, war die Departementsleitung zwar am ursprünglichen Entscheid betreffend Gewährung von Härtefallbeiträgen beteiligt, nicht aber am angefochtenen Entscheid betreffend Rückforderung. Die Rückforderung beruht auf keiner verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid des Departements, womit keine Vorbefassung des DVI vorliegt. Inwiefern der Umstand, dass das Hightech Zentrum Aargau AG die Gesuche zuhanden des DVI bearbeitet hat, eine Vorbefassung des Departements zur Folge hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht begründet und ist auch nicht erkennbar.