Die Beschwerdeführerin rügt eine Vorbefassung des DVI, da für die Beurteilung der Gesuche um Härtefallmassnahmen insbesondere die Merkblätter "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 6. April 2021", "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau; Abfederung der pandemiebedingten Umsatzrückgänge im 2. Halbjahr 2021 vom 18. Januar 2022" relevant seien. Die Urheberschaft der genannten Merkblätter sei nicht klar ausgewiesen, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Merkblätter vom DVI für den Kanton erstellt worden seien.