Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. D. Mit Schreiben des DVI, Generalsekretariat, vom 9. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren durch das DVI, Generalsekretariat, zuhanden des Regierungsrats instruiert werde. Gleichzeitig wurde das AWA zur Vernehmlassung und Aktenüberweisung aufgefordert. Das AWA überwies die Vorakten innert erstreckter Frist am 12. Juni 2025 und liess sich ablehnend zur Beschwerde vernehmen. Mit Instruktionsschreiben vom 16. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des AWA zur freigestellten Stellungnahme zugestellt.