Gegen die Verfügung des AWA vom 27. März 2025 erhob die A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Dr. B._____ LL.M., Rechtsanwalt, R._____, mit Eingabe vom 28. April 2025 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 27. März 2025 sei aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Härtefallleistungen zurückzuzahlen hat. 2. Eventualiter: Die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 27. März 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)."