dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet. Da vorliegend gegen das Dividendenausschüttungsverbot verstossen beziehungsweise die entsprechende Bedingung nicht eingehalten worden sei sowie in Anbetracht dessen, dass die Verfügungsadressatin keine Härtefallleistungen erhalten hätte, wenn sie die entsprechende Bestätigung, dass sie die fraglichen Bedingungen einhalten werde, nicht abgegeben hätte, sei der gesamte Fixkostenbeitrag zurückzufordern. C.