Zur Begründung führte das AWA im Wesentlichen aus, dass die A._____ AG im Jahr 2023 Dividenden in der Höhe von Fr. 150'000.– ausgeschüttet habe. Gemäss Art. 6 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid- 19-Härtefallverordnung) des Bundes vom 25. November 2020 (in der Fassung vom 1. April 2021) habe das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen müssen, dass es im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet.