{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB--Nr--2025-001321_2025-11-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12376", "Checksum": "b738e2c125323d44c0a8c2010f19ff5e"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["RRB. Nr. 2025-001321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:36:45", "Checksum": "e860681677b6e692b56e6c161ef369d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321\n\nBereits das Verwaltungsgericht Aargau hat im Urteil WBE.2024.95 vom 30. August 2024 festgehalten, dass an einer Rückzahlung festzuhalten sei, sofern die Beschwerdeführerin die Konsequenzen\neines Verstosses gegen das Dividendenausschüttungsverbot kannte. Ob aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eine andere Betrachtungsweise angezeigt wäre, wenn die Höhe der Dividendenausschüttungen jene der Härtefallbeiträge massiv unterschreiten würde, könne offenbleiben.\n\nVorliegend musste die Beschwerdeführerin aufgrund des klaren Wortlauts der gesetzlichen Grundlagen, der kantonalen Merkblättern und des Hinweises im Gesuch wissen, dass die Härtefallgelder im\nFall eines Verstosses zurückgefordert werden können. Da die Dividendenausschüttung den Härtefallbeitrag sogar um einen Drittel überschreitet, erweist sich eine Rückforderung umso mehr als angezeigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024 E. 7). Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, vom Ausschüttungsverbot nichts gewusst zu\nhaben, hat sie die Kenntnisnahme vom Verbot doch im Gesuch bestätigt.\n\n11 von 13\nIn Bezug auf die finanziellen Bedenken der Beschwerdeführerin ist sie darauf hinzuweisen, dass das\nAWA bei der Bestimmung der Ratenzahlungen flexibel ist. Die Ratenzahlungen können so festgelegt\nwerden, dass die Rückzahlung für die Beschwerdeführerin möglich ist, ohne dass sie die Auszahlung\nder Löhne aussetzen müsste.\n\nDie von der Vorinstanz vorgenommene höhere Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber\ndem Interesse der Beschwerdeführerin, die zugesprochenen Leistungen behalten zu dürfen, ist nicht\nals unrechtmässig zu beurteilen. Das Dividendenausschüttungsverbot war bekannt und aufgrund des\nim Gesuch gesetzten Häkchens darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das\nVerbot zur Kenntnis genommen hat. Die Rückforderung soll verhindern, dass Unternehmen aus\neiner wirtschaftlichen Notlage profitieren.\n\nZusammenfassend ist auch die zweite Voraussetzung für den Widerruf der Verfügung vom 1. Juli\n2021 gegeben.\n\n4.\n\nDer mit angefochtener Verfügung vom 27. März 2025 angeordnete Widerruf der Verfügung vom\n1. Juli 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 301686), mit welchem bei der Beschwerdeführerin die Härtefallmassnahmen (Fixkostenbeitrag) in der Höhe von Fr. 99'644.– zurückgefordert werden, ist demnach nicht zu beanstanden.\n\n5.\n\nWird eine Leistungsverfügung in Anwendung von § 37 Abs. 1 VRPG widerrufen, besteht für die gestützt darauf gewährten Hilfen kein Rechtstitel mehr. Die betreffenden Leistungen sind (mangels\neiner spezifischen Regelung) aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Allgemeine Rechtsgrundsätze sind Rechtsnormen, die wegen ihrer allgemeinen Tragweite in allen\nRechtsgebieten Geltung haben und auf der Stufe der Gesetze stehen. Gemäss dem erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz können grundlos erbrachte Leistungen, das heisst Zuwendungen, die\naus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, auch und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne spezifische\nrechtliche Grundlage zurückgefordert werden. Dies gilt gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht worden sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024 E. II/4.3 mit Hinweisen).\n\nVorliegend besitzt die Beschwerdeführerin für den erhaltenen Fixkostenbeitrag keinen Rechtstitel\nmehr. Aus diesem Grund ist auch die verfügte Rückforderung von Fr. 99'644.– nicht zu beanstanden.\n\nEntsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.\n\nWeil die der Beschwerdeführerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung gesetzte Frist für die\nRückzahlung des Fixkostenbeitrags während der Dauer des Beschwerdeverfahrens verstrichen ist,\nmuss im vorliegenden Beschwerdeentscheid eine neue Rückzahlungsfrist bestimmt werden. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, diese Zahlung innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses\nBeschlusses zu leisten. Wenn diese Rückzahlungsfrist die Beschwerdeführerin vor erhebliche wirtschaftliche Probleme stellt, kann mit dem AWA (aaa@aaa.ch) eine Ratenzahlung vereinbart werden.\n\n6.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2\nVRPG). Eine Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG).\n\n12 von 13\nBeschluss\n\n1.\n\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\n\nDie Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den ihr ausgerichteten Fixkostenbeitrag in der Gesamthöhe\nvon Fr. 99'644.– innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an den Kanton Aargau zurückzuzahlen.\n\n3.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat in der Höhe von Fr. 1'500.– werden\nder Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n4.\n\nEs wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\n13 von 13\n"}