{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB--Nr--2025-001321_2025-11-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12376", "Checksum": "b738e2c125323d44c0a8c2010f19ff5e"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["RRB. Nr. 2025-001321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:36:45", "Checksum": "e860681677b6e692b56e6c161ef369d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321\n\nWeiter führt die Beschwerdeführerin aus, das AWA habe in seiner Verfügung die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung nur ungenügend und einseitig vorgenommen und keine ausführliche Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen getroffen.\nDas Argument des AWA, wonach sich die Frage der Verhältnismässigkeit im vorliegenden Fall nicht\nstelle, da die durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Dividendenausschüttung die Höhe der\nausgezahlten Härtefallgelder übersteige, vermöge in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nZürcher Verwaltungsgerichts und einem Grossteil der juristischen Lehre, wonach rein finanzielle Interessen eines Gemeinwesens bei der Interessenabwägung in der Regel kein allzu grosses Gewicht\nzukämen, die Verhältnismässigkeit der verfügten Rückzahlung keineswegs zu begründen.\n\nDie Beschwerdeführerin legt weiter dar, die Verfügung der vollständigen Rückzahlung der offenen\nHärtefallgelder würde die Gesellschaft ruinieren. Sie verfüge nicht über genügend flüssige Mittel, um\ndie sofortige Rückzahlung der Härtefallgelder zu stemmen. Müsse sie die Forderung des Kantons\nsofort begleichen, könnte sie die Löhne ihrer Mitarbeitenden nicht mehr bezahlen, da auch die Erträge in einem Monat nicht ausreichten, um beides zu bezahlen. Auch eine Rückzahlung in Raten\nwürde diese Situation nur bedingt entschärfen. Die Gesellschaft generiere momentan schlicht zu wenig Mittel, um die Rückzahlung mittelfristig vorzunehmen. Die Rückforderung des Betrags würde\ndazu führen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr liquide wäre und Konkurs ginge. Langjährige\nMitarbeitende verlören ihre Stelle. Der Geschäftsinhaber, welcher für die Gesellschaft mit Herzblut\nwährend Jahrzehnten arbeitete, stünde vor einem Scherbenhaufen – dies kurz vor seiner Pensionierung. Schliesslich sei fraglich, ob bei den knappen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin\n\n1\nDas Merkblatt wurde zur Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Printmedien) vom 20. Mai 2020 herausgegeben. Diese Verordnung regelt die finanzielle Unterstützung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen infolge der Covid-\nPandemie, stützt sich ebenfalls auf das Covid-19-Gesetz und enthält ein Dividendenausschüttungsverbot (Art. 14 Abs. 4 Covid-19-Gesetz und Art. 3 Abs. 3 Covid-19-\nVerordnung Printmedien).\n\n10 von 13\nder Kanton im Fall der Liquidation der Gesellschaft die Rückerstattung tatsächlich enthalte. Schlussendlich handle es sich um eine drittklassige Forderung.\n\nDer Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung\ndes im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Betreffenden\nauferlegt werden.\n\nHärtefallgelder wurden zum Zweck der Existenzsicherung bei wirtschaftlichen Notlagen infolge der\nbehördlichen Massnahmen vergeben. Sie dienten jedoch nicht als allgemeine Unterstützung oder\nUnterstützung über den tatsächlich entstandenen Bedarf. Das Ausschüttungsverbot verhindert den\nAbfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indirekte Zweckentfremdung von Härtefallgeldern, die letztendlich aus öffentlichen Mitteln stammen. Das Verbot ist demnach als Teil der nachträglichen Missbrauchskontrolle durch ein erhebliches öffentliches Interesse am gesetzmässigen\nHandeln und dem haushälterischen Umgang mit staatlichen Mitteln begründet (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2024.00361 vom 24. April 2025 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts\n2C_48/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.2.3).\n\nDie Rückforderung ist geeignet und notwendig, den Abfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indirekte Zweckentfremdung von Härtefallgeldern zu verhindern. Ein Verzicht auf eine\nRückforderung oder eine nur teilweise Rückforderung würde dazu führen, dass die ausbezahlten\nGelder ganz oder zum Teil zweckentfremdet würden, weil die Beschwerdeführerin zweieinhalb Jahre\nspäter eine Dividende in Höhe von Fr. 150'000.–, einen Betrag, der die erhaltenen Gelder sogar um\neinen Drittel übersteigt, ausschüttete.\n\nDass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin mittlerweile wieder verschlechtert hat, ist\nbedauerlich, jedoch Teil des unternehmerischen Risikos, wofür die Beschwerdeführerin grundsätzlich\nselbst verantwortlich ist. Dass das Unternehmen innert drei Jahren seit Erhalt der staatlichen Gelder\neine Dividende ausschütten konnte, deutet darauf hin, dass es auf die Gelder nicht mehr angewiesen\nwar, ansonsten es diesen Schritt nicht hätte gehen können. Die Beschwerdeführerin beschloss im\nÜbrigen auch im Jahr 2024 eine Dividendenausschüttung, was auf eine gute finanzielle Lage hinweist.\n\nDie nun wieder eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten hängen nicht mehr mit der Pandemie zusammen, weshalb ihr dafür auch keine Unterstützungsgelder zustehen. Vor dem Hintergrund der nun\nwieder prekären Lage der Beschwerdeführerin erweist sich die Dividendenausschüttung in Höhe von\nFr. 150'000.– umso mehr als fraglich.\n\nDie Rückforderung ist auch aus Gleichbehandlungsgründen notwendig. Jedes Unternehmen, das\nHärtefallgelder erhalten hat, befand oder befindet sich in einer schwierigen finanziellen Situation.\nWäre es einem Teil der Unternehmen erlaubt, innert der Dreijahresfrist eine Dividende auszuschütten und einem anderen Teil nicht, stellte dies eine Ungleichbehandlung dar.\n\n"}