{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB--Nr--2025-001321_2025-11-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12376", "Checksum": "b738e2c125323d44c0a8c2010f19ff5e"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["RRB. Nr. 2025-001321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:36:45", "Checksum": "e860681677b6e692b56e6c161ef369d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321\n\nBei der vorliegenden Rückforderung handelt es sich um einen Widerruf der Auszahlungsverfügung.\nDieser ist zulässig, wenn sich die Sach- oder Rechtslage seit Ergehen der Verfügung geändert hat.\nMit der Dividendenausschüttung hat sich die Rechtslage geändert, da die Beschwerdeführerin im\nZeitpunkt des Ergehens der Verfügung bestätigt hat, im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während der drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung\nder erhaltenen Hilfen keine Dividendenausschüttung vorzunehmen. Das Dividendenausschüttungsverbot wird im Gesetz, in den kantonalen Merkblättern, im Gesuch der Antragsstellenden, in dem die\nKenntnisnahme vom Verbot sogar bestätigt werden muss, und auch immer wieder in den Medien erwähnt. Dies sind ausreichend Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass\nsie die Dividendenausschüttung nicht hätte vornehmen dürfen.\n\nAuch wenn die Auszahlungsverfügung das rechtlich verbindliche Dokument darstellt, bedeutet dies\nnicht, dass sämtliche Bedingungen, die für den Erhalt der Härtefallgelder zu erfüllen sind, in der Verfügung dargelegt werden müssen. Aus der Gutheissung des Gesuchs schliesst sich gerade, dass die\nnotwendigen Bedingungen erfüllt sind, so unter anderem die Bestätigung, dass innert der angegebenen Frist keine Dividenden ausgeschüttet werden. Das Gesetz setzt verschiedene Bedingungen für\nden Erhalt von Härtefallgeldern voraus, so beispielsweise auch, dass das Unternehmen nach der\nSchliessung weitergeführt wird (vgl. Gesuch Nr. 301686, S. 3). Diese Bedingung, wie auch die anderen Voraussetzungen, werden in der Auszahlungsverfügung ebenfalls nicht aufgeführt. Sie ergeben\nsich aus dem Gesetz, den Merkblättern und dem Gesuchformular. Die Auszahlungsverfügung führt\ndie Berechnung der Härtefallgelder auf, damit für den Fall einer Anfechtung nachvollzogen werden\nkann, wie die Behörden den konkreten Härtefallbetrag berechnet haben.\n\n3.4.5\n\nDie Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Dividendenausschüttung sei nicht in bar erfolgt, sondern rein buchhalterisch durch Verrechnung mit dem Aktionärsdarlehen. Die Buchung der Dividende\nauf das Kontokorrent des Geschäftsführers verändere im Vergleich zur Zuweisung des Bilanzgewinns ans Eigenkapital die finanzielle Situation der Gesellschaft nicht. Ihre Liquidität sei durch die\nDividendenausschüttung nur durch die Verrechnungssteuer belastet worden und dies zu einem Zeitpunkt, als sie durch den Verkauf der Liegenschaft über genügend flüssige Mittel verfügt habe. Darüber hinaus seien keine Barmittel geflossen. Hervorzuheben sei diesbezüglich auch, dass der Begünstigte Herr E._____ gewesen sei, der mit dem Unternehmen der Beschwerdeführerin eng\n\n9 von 13\nverbunden sei. Die Dividendenauszahlung sei nicht an irgendwelche Dritte erfolgt, welche nur finanzielle Interessen verfolgten, sondern an den langjährigen Geschäftsführer und Eigentümer der Gesellschaft, welcher grosses Interesse daran habe, die Gesellschaft in die Zukunft zu führen. Dies sei\nbei der Würdigung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.\n\nDer Begriff der Dividendenausschüttung ist weit auszulegen. Gemäss dem Merkblatt zum Ausschüttungsverbot des Bundesamts für Kommunikation 1 umfasst es alle gesellschaftlichen Vorgänge, welche die Aktiven vermindern beziehungsweise die Passiven der Gesellschaft erhöhen. Das Ausschüttungsverbot dient dazu, den Abfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indirekte\nZweckentfremdung von Härtefallgeldern, die letztendlich aus öffentlichen Mitteln stammen, zu verhindern. Laut dem Schweizerischen Treuhänderverband liegt eine unzulässige Dividendenausschüttung\nauch dann vor, wenn eine Verbuchung mit dem Kontokorrent vorgenommen wird, weil auch eine solche Verrechnung die Eigenkapitalbasis schwächt (vgl. Schweizerischer Treuhänderverband, \"Fragen\nund Antworten zur Eingeschränkten Revision\" vom 15. April 2020, S. 4). Somit sind auch Ausschüttungen unzulässig, die nicht (unmittelbar) liquiditätswirksam sind. Auch gemäss EXPERTsuisse, dem\nExpertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand, sind Dividendenausschüttungen\nmittels Verrechnung mit Aktionärsdarlehen unzulässig (EXPERT INFO; Ausgabe 2/2020, S. 2). Dass\nim vorliegenden Fall kein Geld an den Aktionär geflossen ist, schliesst demnach nicht aus, dass eine\nGewinnausschüttung im weiteren Sinn vorgenommen wurde. Die Dividendenausschüttung hat nicht\nzwingend in bar zu erfolgen, damit der Tatbestand von Art. 6 lit. a Ziff. 1 Covid-19-Härtefallverord-\nnung erfüllt ist. Ebenfalls kann nicht berücksichtigt werden, dass die Dividendenauszahlung an Herrn\nE._____ als langjähriger Geschäftsführer und Eigentümer der Gesellschaft erfolgt ist. Es spielt keine\nRolle, an wen die Dividendenausschüttung erfolgt ist. Massgebend ist, dass ein Abfluss von liquiden\nMitteln oder eine anderweitige Schwächung der Eigenkapitalbasis und damit eine Zweckentfremdung\nder Härtefallgelder erfolgt ist.\n\n3.4.6\n\n"}