{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB--Nr--2025-001321_2025-11-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12376", "Checksum": "b738e2c125323d44c0a8c2010f19ff5e"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["RRB. Nr. 2025-001321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:36:45", "Checksum": "e860681677b6e692b56e6c161ef369d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321\n\nVerfügungen anderer Kantone enthielten ebenfalls einen Hinweis auf das Dividendenausschüttungsverbot. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn habe es als massgebendes Argument erachtet, um die Rückforderung zu stützen, dass in den Verfügungen der Solothurner Behörden um Ausrichtung der Härtefallgelder das Verbot von Dividendenausschüttungen explizit genannt gewesen sei\n(Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn VWBES.2024.125 vom 14. Oktober 2024 E. 7.8.4).\n\nDie Aufnahme des Dividendenausschüttungsverbots als Auflage in der Auszahlungsverfügung wäre\nVoraussetzung dafür gewesen, dass eine Rückforderung der Härtefallgelder bei einem Verstoss gegen das Dividendenausschüttungsverbot überhaupt verhältnismässig sein könne. Dies leuchte auch\nvor dem Hintergrund ein, dass die Auszahlungsverfügung schlussendlich für das antragstellende Unternehmen das rechtlich verbindliche Dokument darstelle, mit dem ihm der Anspruch auf Härtefallgelder zuerkannt werde.\n\nWie unter Ziffer 3.3.1 ausgeführt, ist eine legislatorische Grundlage für das Verbot der Dividendenausschüttung vorhanden. Die kantonale Notverordnung (SonderV 20-2) verweist direkt auf die Covid-\n19-Härtefallverordnung des Bundes als Anspruchsvoraussetzung. Gemäss Art. 6 lit. a Ziff. 1 der Co-\nvid-19-Härtefallverordnung muss das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen, dass es im\nGeschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet. Die Covid-19-Härtefallverordnung\nstützt sich auf das Covid-19-Gesetz (Stand vom 1. Januar 2021). Das Dividendenausschüttungsverbot ist durch dieses Gesetz vorgesteuert: Art. 12 Abs. 1ter hält fest, dass die Gewährung einer Härtefallmassnahme voraussetzt, dass das unterstützte Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die\nHärtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden\noder Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst. Die Covid-19-Härtefallverordnung\nkonkretisiert diese Bestimmung, indem sie eine Bestätigungspflicht des Unternehmens einführt.\n\nIn der Verfügung vom 1. Juli 2021 ist zwar kein Hinweis auf das Dividendenausschüttungsverbot enthalten, jedoch wurde die Beschwerdeführerin beim Ausfüllen des Gesuchformulars für den Erhalt der\nHärtefallleistungen ausdrücklich auf das Verbot hingewiesen (vgl. Gesuch Nr. 301686 vom 1. Juni\n2021, S. 3). Beim Ausfüllen des Formulars musste der Geschäftsführer das Häkchen setzen, um zu\nbestätigen, dass er das Dividendenausschüttungsverbot zur Kenntnis genommen hat. Entsprechend\nkann die Beschwerdeführerin sich vorliegend nicht darauf stützen, sie hätte davon nichts gewusst.\nAuch muss ihr bekannt gewesen sein, dass es sich bei den Härtefallleistungen aus dem Gesuch\nNr. 301686 um etwas anderes handelt als den Covid-19-Kredit.\n\nDass Auszahlungsverfügungen anderer Kantone einen Hinweis auf das Dividendenausschüttungsverbot enthalten, bedeutet nicht, dass der Hinweis Voraussetzung für den Widerruf der Verfügung ist.\nEs besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn andere Kantone in ihrem Zuständigkeitsbe-\n\n8 von 13\nreich zum gleichen Sachthema abweichende Beurteilungen vornehmen; dies ist Konsequenz des Föderalismus (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2024.00361 vom 24. April 2025 E. 5.5, BGE\n148 I 19 E. 6.3.4, 136 I 1 E. 4.4.4, 133 I 249 E. 3.4). Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn\nlegt im Urteil VWBES.2024.125 vom 14. Oktober 2024 dar, die Beschwerdeführerin sei mit der Auszahlungsverfügung klar auf die Bedingungen der staatlich gewährten Unterstützungsmassnahme\nhingewiesen worden, wonach innerhalb der nächsten drei Jahre nach Auszahlung keine Dividenden\nausgeschüttet werden dürfen. Das Verwaltungsgericht sieht als massgebendes Argument für die\nRechtmässigkeit der Rückforderung aber auch an, dass der Umstand, dass innerhalb der nächsten\ndrei Jahre nach Auszahlung der Härtefallgelder keine Dividenden ausgeschüttet werden dürfen, in\nden Medien immer wieder Thema gewesen sei, \"sodass es als allgemein bekannt gelten musste,\ndass Unternehmen, welche Härtefallbeiträge erhalten, während den folgenden drei Jahren keine Dividenden auszahlen dürfen.\" Das Verwaltungsgericht Solothurn erwähnt beide Umstände als Gründe\ndafür, weshalb es konsequent sei, dass die Beschwerdeführerin den gewährten Härtefallbeitrag vollumfänglich zurückerstatten müsse (Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn VWBES.2024.125 vom\n14. Oktober 2024 E. 7.8.4). Es prüfte demnach, ob im konkreten Fall ausreichend Gründe vorhanden\nwaren, aufgrund derer eine Rückforderung rechtmässig war. Das Verwaltungsgericht des Kantons\nSolothurn äussert sich nicht zur Frage, ob ein Hinweis im Gesuchsformular auf das Dividendenausschüttungsverbot mit einer expliziten Bestätigung der gesuchstellenden Unternehmen ebenfalls ausreichend gewesen wäre, um die Rechtsmässigkeit der Rückforderung zu bejahen.\n\n"}