{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB--Nr--2025-001321_2025-11-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12376", "Checksum": "b738e2c125323d44c0a8c2010f19ff5e"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["RRB. Nr. 2025-001321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:36:45", "Checksum": "e860681677b6e692b56e6c161ef369d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321\n\n 6 von 13\nfentliche Interesse an einer funktionierenden Wirtschaft. Die staatlich finanzierten Härtefallmassnahmen hatten primär zum Ziel, die Existenz von Schweizer Unternehmen zu sichern und damit Arbeitsplätze zu erhalten (vgl. Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen\nin Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20] vom\n11. März 2022, S. 10). Die aussergewöhnliche Pandemielage erforderte innert kürzester Zeit eine\nallgemeinverbindliche und generell-abstrakte Verordnungsgrundlage zu schaffen, welche es den von\nden pandemiebedingten Einschränkungen betroffenen Unternehmen ermöglichte, entsprechende\nHärtefallleistungen zu beziehen. Die Gesuchseingabe und Antragstellung waren elektronisch und online möglich. Die Unternehmen, welche Härtefallgelder beantragten, mussten im Gesuchsformular\ngegenüber dem Kanton mittels Selbstdeklaration bestätigen, dass sie im Geschäftsjahr, in dem die\nHärtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre nach Erhalt eines\nnicht rückzahlbaren Beitrags keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder ausschütten.\nDiese Regelungen betrafen alle Unternehmen unabhängig ihres Umsatzes oder bestehenden Gewinnvortrags und wurden durch den Kanton Aargau überprüft (Merkblatt \"Härtefallmassnahmen zur\nAbfederung der Auswirkungen der Covid-19-Epidemie; Vorgehen nach Erhalt der Leistungen\" vom\n14. Dezember [Stand: 19. Mai 2022], S. 2). Das Bundesrecht hält in Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz\neine Kostenbeteiligung an den ausgerichteten kantonalen Massnahmen fest, sofern die unterstützten\nUnternehmen, die Ausgestaltung der kantonalen Massnahmen sowie der Kanton selber die in der\nCovid-Härtefallverordnung ausgeführten Bedingungen erfüllen. Eine Beteiligung des Bundes setzt\nunter anderem voraus, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigt hat,\ndass es im Geschäftsjahr, in welchem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei\ndarauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen zurückerstattet und keine Darlehen an die Eigentümer der Unternehmung vergibt (vgl. Art. 12 Abs. 1ter lit. a Covid-19-Gesetz in Verbindung mit\nArt. 6 lit. a. Ziff. 1 Covid-19-Härtefallverordnung). Die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Härtefallmassnahme stand somit aufgrund der dargelegten Ausführungen unter der Bedingung des Dividendenausschüttungsverbots während drei Jahren (oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen).\n\n3.4.3\n\nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Prüfung\nder von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für einen Verzicht auf die Rückforderung.\n\nGemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl\nder Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen\nEinwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen\nGesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 31 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei klarer Sachlage und bestimmten Normen können blosse Hinweise\nauf die Rechtsgrundlagen genügen. Bei unklarem Sachverhalt und weitem Ermessensspielraum ist\neine ausführliche Begründung geboten (vgl. GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS,\nin: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV N 65, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023).\n\nDas AWA hat die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung\nvom 27. März 2025 gewürdigt. So äussert es sich zum Einwand der mangelnden Gesetzesgrundlage, zum Einwand, beim Gesuch keine falschen Angaben gemacht zu haben, zu den Ausführungen\nüber den langjährigen Betriebserhalt mit Mitarbeitern, die allesamt im Kanton wohnten, zur Aufstellung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und zum Argument, dass die Dividende auf\n\n7 von 13\ndas Kontokorrent des Geschäftsführers gebucht worden sei. Es hat eine Interessenabwägung vorgenommen und dargelegt, weshalb das Interesse an der korrekten Rechtsanwendung das Interesse an\nRechtssicherheit überwiegt.\n\nEine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs ist demzufolge zu\nverneinen.\n\n3.4.4\n\nDie Beschwerdeführerin bringt weiter vor, anders als bei der Kreditvereinbarung habe die Verfügung\ndes AWA vom 1. Juli 2021 keinen Hinweis auf das Dividendenausschüttungsverbot enthalten. Dem\nGeschäftsführer der Beschwerdeführerin sei deshalb bedauerlicherweise nicht bewusst gewesen,\ndass das Unternehmen im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie in\nden drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden\nausschütten dürfe.\n\n"}