{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB--Nr--2025-001321_2025-11-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12376", "Checksum": "b738e2c125323d44c0a8c2010f19ff5e"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["RRB. Nr. 2025-001321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:36:45", "Checksum": "e860681677b6e692b56e6c161ef369d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321\n\nAufgrund der dargelegten Ausführungen ist somit eine legislatorische Grundlage für das Verbot der\nDividendenausschüttung im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie\nfür die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen, vorhanden, und\ndas Legalitätsprinzip ist nicht verletzt. Für die Beschwerdeführerin war aufgrund des Gesuchformulars wie auch aus Gesetz und Verordnung ohne weiteres erkennbar, dass das Unterlassen von Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie\nfür die drei darauffolgenden Jahre nach Erhalt der Härtefallunterstützung eine Anspruchsvoraussetzung darstellt. Hieraus ergibt sich auch, dass wenn gegen das Verbot verstossen wird, eine Voraussetzung für den Bezug von Härtefallgeldern nachträglich wegfällt, dadurch kein Anspruch mehr auf\ndie Härtefallgelder besteht und somit eine Rückforderung zu erfolgen hat.\n\n3.3.2\n\nDer Beschwerdeführerin wurde mit Datum vom 1. Juli 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 301686) ein\nFixkostenbeitrag in der Höhe von Fr. 99'644.– ausgerichtet.\n\n5 von 13\n3.3.3\n\nDie Beschwerdeführerin bestreitet die Dividendenausschüttung mit Beschluss vom 24. Oktober 2023\n(Fälligkeitsdatum am 15. Dezember 2023) nicht (vgl. Beschwerde vom 28. April 2025, S. 13).\n\nWeil das Gesetz vorsieht, dass ein anspruchsberechtigtes Unternehmen im Geschäftsjahr, in dem\ndie Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während drei darauffolgenden Jahren oder bis zur\nRückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet\noder Kapitaleinlagen rückerstattet (vgl. Ausführungen Ziffer 3.3.1) und die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 24. Oktober 2023 und somit innerhalb der drei Jahre eine Dividendenausschüttung beschlossen hat, entspricht die ursprüngliche Verfügung des AWA vom 1. Juli 2021 (Verfügung\nzu Gesuch Nr. 301686) nicht mehr der Rechtslage. Die erste Voraussetzung des Widerrufs ist damit\nerfüllt.\n\n3.4\n\n3.4.1\n\nZweite Voraussetzung für den Widerruf einer Verfügung ist das Überwiegen des Interesses an der\nrichtigen Rechtsanwendung gegenüber dem Interesse an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz.\nEs ist demnach zu prüfen, ob im vorliegenden Fall dem Postulat der richtigen Durchführung des objektiven Rechts oder dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz\nder Vorrang gebührt.\n\n3.4.2\n\nEine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, ist grundsätzlich\nsowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich. Nach Eintritt der formellen\nRechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot\nder Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt als vorher (vgl.\nULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 1224; BGE 137 I 69 E. 2.3; BGE 121 II 273\nE. 1; Bundesverwaltungsgerichtsentscheid [BVGE] 2007/29 E. 4.4 und 8 ff.).\n\nDas Gesetz kann die Kriterien für die Widerrufbarkeit von Verfügungen ausdrücklich regeln. Dies\nkann im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht oder im jeweiligen Spezialgesetz der Fall sein.\n\nLiegt keine gesetzliche Regelung vor, muss die Widerrufbarkeit aufgrund allgemeiner Kriterien beurteilt werden (vgl. BGE 143 II 1 E. 5.1), das heisst, es ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei\nist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem\nInteresse an der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz andererseits abzuwägen\n(vgl. BGE 141 IV 55 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2). Die\nGewichtung und Abwägung der Interessen haben unter Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte\ndes Einzelfalls zu erfolgen. Faktoren, welche die Gewichtung beeinflussen, sind etwa die besondere\nIntensität der betroffenen privaten beziehungsweise öffentlichen Interessen; der Zeitablauf, namentlich der Umstand, ob der Verfügungsadressat von der eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat oder nicht; oder der Inhalt der Verfügung, insbesondere deren begünstigende beziehungsweise belastende Natur (vgl. ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der\nRechtsprechung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, § 10 N 223).\n\nIn der Praxis existieren verschiedene Fallgruppen von grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfügungen, wobei auch in diesen Fällen die Unwiderrufbarkeit nicht absolut gilt, sondern sie bloss das häufige Ergebnis der im Einzelfall stets vorzunehmenden Interessenabwägung darstellt (vgl. dazu ausführlich ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 1231 f.).\n\nFür das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts spricht vorliegend insbesondere die Rechtsgleichheit, welche für den Erhalt des Rechtsfriedens unabdingbar ist, sowie das öf-\n\n"}