{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB--Nr--2025-001321_2025-11-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12376", "Checksum": "b738e2c125323d44c0a8c2010f19ff5e"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["RRB. Nr. 2025-001321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:36:45", "Checksum": "e860681677b6e692b56e6c161ef369d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321\n\nDer Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet, nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt hingegen vor, wenn seit\ndem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-\nMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1229). Der Widerruf ist\ndas Instrument für die verfügende Behörde oder die Aufsichtsbehörde, eine Verfügung aus Gründen\ndes öffentlichen Interesses abzuändern, gegebenenfalls gegen den Willen aller von der ursprünglichen Verfügung Betroffenen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996,\nS. 286 mit Hinweisen).\n\nWeder die Covid-19-Härtefallverordnung (in der Fassung vom 1. April 2021) noch die kantonale SonderV 20-2 (in der Fassung vom 1. Juni 2021) sehen spezialgesetzliche Widerrufsbestimmungen für\nerlassene Verfügungen vor.\n\nGemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassene Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Das VRPG findet für Verfahren vor den Verwal-\ntungs- und Verwaltungsjustizbehörden Anwendung, Sonderbestimmungen in anderen Erlassen vorbehalten (§ 1 VRPG). Es besteht mithin eine Regelung im allgemeinen kantonalen Verwaltungsrecht\nfür den Widerruf von Verfügungen. Die Anforderungen an eine gesetzliche Normstufe sind somit erfüllt.\n\n3.3\n\nErste Voraussetzung für einen Widerruf ist folglich, dass ein Entscheid vorliegt, welcher der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entspricht.\n\n3.3.1\n\nVorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung des AWA\nvom 1. Juli 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 301686) gestützt auf § 7d SonderV 20-2 ein Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen zugesprochen und in der Folge in der Höhe\nvon Fr. 99'644.– ausgerichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin erfüllte im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung sämtliche Anforderungskriterien.\n\n4 von 13\nDie gewährte Härtefallmassnahme (Fixkostenbeitrag) hat ihre Voraussetzungen in der (mittlerweile\nausser Kraft getretenen) SonderV 20-2. Bei der Härtefallmassnahme (Gesuch Nr. 301686) handelt\nes sich um einen Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen gemäss § 7d SonderV 20-2. Diese kantonale Verordnung D._____, komplementär zu den Bundesmassnahmen\nschwerwiegende wirtschaftliche Störungen infolge der Coronavirus-Pandemie zu vermeiden. Entsprechende Härtefallmassnahmen des Kantons wurden unter der Berücksichtigung der Voraussetzungen des Bundesrechts gemäss der Covid-19-Härtefallverordnung ausgerichtet (vgl. Zweckartikel\n§ 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. g SonderV 20-2). Gemäss § 7d SonderV 20-2 werden Fixkostenbeiträge in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen unter anderem ausgerichtet, sofern die Unternehmen (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen) mit Sitz im\nKanton Aargau die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der Covid-19-Härtefallverordnung (des\nBundes) erfüllen. In der kantonalen Notverordnung (SonderV 20-2) wird mithin direkt auf die Covid-\n19-Härtefallverordnung des Bundes als Anspruchsvoraussetzung verwiesen. In Art. 6 lit. a Ziff. 1 der\nCovid-19-Härtefallverordnung des Bundes wird festgehalten, dass die Verwendung der gewährten\nMittel eingeschränkt ist und dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen muss, dass\nes im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen\nbeschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet. Die Covid-19-Härtefallverordnung\nstützt sich auf das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020. Das Dividendenausschüttungsverbot ist durch dieses Gesetz vorgesteuert: Art. 12 Abs. 1 ter hält fest, dass die\nGewährung einer Härtefallmassnahme voraussetzt, dass das unterstützte Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden\nJahre keine Dividenden oder Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst. Die Co-\nvid-19-Härtefallverordnung konkretisiert diese Bestimmung, indem sie eine Bestätigungspflicht des\nUnternehmens einführt.\n\nAuf den Gesuchsformularen, welche von allen gesuchstellenden Unternehmen in Selbstdeklaration\nbei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden mussten, wird diese Bestätigung des\nDividendenausschüttungsverbots von den Unternehmen eingeholt. Es ist in den Gesuchsformularen\nausdrücklich ersichtlich, dass bei Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags im Geschäftsjahr, in dem\ndie Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre nach Erhalt dieses Beitrags oder bis zum Zeitpunkt, an dem das Unternehmen diesen gewährten Beitrag an den\nKanton freiwillig zurückbezahlt, keine Dividenden oder Tantiemen beschlossen oder ausgeschüttet\noder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an die Eigentümer vergeben werden dürfen.\nDie Beschwerdeführerin akzeptierte diese Vorgabe betreffend Verbot der Dividendenausschüttung,\nindem sie ein \"Häkchen\" an entsprechender Stelle setzte (vgl. Gesuch Nr. 301686 vom 1. Juni 2021,\nS. 3).\n\n"}