{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB--Nr--2025-001321_2025-11-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12376", "Checksum": "b738e2c125323d44c0a8c2010f19ff5e"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["RRB. Nr. 2025-001321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:36:45", "Checksum": "e860681677b6e692b56e6c161ef369d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321\n\n 2 von 13\nEr hat in § 10 Abs. 1 lit. h DelV das DVI für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen\ndes AWA im Bereich der Industrie- und Gewerbeaufsicht, die nicht gestützt auf die Unfallversicherungsgesetzgebung ergangen sind, für zuständig erklärt. Beschwerden gegen anderweitige Verfügungen des AWA hat er nicht delegiert.\n\nIm vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen, dass die Kompetenz\nzum Entscheid über die Beschwerde beim Regierungsrat liegt.\n\n2.2\n\nDie Beschwerdeführerin rügt eine Vorbefassung des DVI, da für die Beurteilung der Gesuche um\nHärtefallmassnahmen insbesondere die Merkblätter \"Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur\nAbfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 6. April 2021\", \"Härtefallmassnahmen\ndes Kantons Aargau; Abfederung der pandemiebedingten Umsatzrückgänge im 2. Halbjahr 2021\nvom 18. Januar 2022\" relevant seien. Die Urheberschaft der genannten Merkblätter sei nicht klar\nausgewiesen, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Merkblätter vom DVI für den Kanton erstellt\nworden seien. Damit liege eine Vorbefassung des DVI respektive eine Weisung an die dem DVI unterstellten Ämter vor, weshalb das vorliegende Verfahren durch den Rechtsdienst des Regierungsrats zu instruieren sei.\n\nZudem habe die Hightech Zentrum Aargau AG, welche die Gesuche um Härtefallgelder im Auftrag\ndes Kantons bearbeitet habe, Antrag an das DVI (§ 8 Abs. 3 SonderV 20-2, in der Version vom\n1. Juni 2021) gestellt. Das Departement sei auch aus diesem Grund vorbefasst.\n\nWie bereits im Instruktionsschreiben vom 9. Mai 2025 dargelegt, war die Departementsleitung zwar\nam ursprünglichen Entscheid betreffend Gewährung von Härtefallbeiträgen beteiligt, nicht aber am\nangefochtenen Entscheid betreffend Rückforderung. Die Rückforderung beruht auf keiner verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid des Departements, womit keine Vorbefassung des DVI vorliegt. Inwiefern der Umstand, dass das Hightech Zentrum Aargau AG die Gesuche zuhanden des\nDVI bearbeitet hat, eine Vorbefassung des Departements zur Folge hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht begründet und ist auch nicht erkennbar.\n\nDie Instruktion zuhanden des Regierungsrats erfolgte daher durch den Rechtsdienst DVI (§ 2 Abs. 1\nlit. b Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats [V RDRR] vom 16. Oktober 2013).\n\n2.3\n\nIm Begehren Ziffer 1 Teilsatz 2 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Härtefallleistungen zurückzuzahlen hat.\n\nEin Feststellungsbegehren setzt voraus, dass keine Möglichkeit besteht, alternativ den Erlass eines\nGestaltungsurteils durchzusetzen (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 137 II 199 E. 6.5; MICHAEL MER-\nKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 28; ALFRED\nKÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 351).\n\nDas Feststellungsbegehren ist demnach subsidiär gegenüber einem Gestaltungsbegehren. Die Beschwerdeführerin stellt ebenfalls in Ziffer 1 ihrer Anträge auch das Gestaltungsbegehren, die Verfügung des AWA vom 27. März 2025 sei aufzuheben. Im Fall der Gutheissung dieses Begehrens\nwürde die Verpflichtung zur Rückzahlung der Härtefallhilfen aufgehoben. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Härtefallleistungen zurückzuzahlen hat, liegt nicht vor. Entsprechend ist auf das Feststellungsbegehren in Ziffer 1 Teilsatz 2 der\nAnträge nicht einzutreten.\n\n3.\n\n3.1\n\n3 von 13\nEs ist nachfolgend zu prüfen, ob der vom AWA mit Verfügung vom 27. März 2025 angeordnete Widerruf der Verfügung vom 1. Juli 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 301686, Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen gemäss § 7d SonderV 20-2, Stand vom 1. Juni 2021) rechtmässig war.\n\nVorab ist festzuhalten, dass das AWA in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. März\n2025 ausführt, dass die Beschwerdeführerin Härtefallleistungen gemäss § 7b SonderV 20-2 erhalten\nhabe. Gemäss Verfügung vom 1. Juli 2021 (Gutheissung des Gesuchs) hat die Beschwerdeführerin\njedoch Gelder aus dem Programm \"Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen\"\ngemäss § 7d SonderV 20-2 erhalten. Dies, weil Unternehmen der höchstmögliche Beitrag berechnet\nwurde, auf Basis der Programme, für die sie die Voraussetzungen erfüllt haben. Die Beschwerdeführerin stellte zwar ein Gesuch für den Erhalt von Härtefallgeldern für Zuliefererbetriebe von behördlich\ngeschlossenen/teilgeschlossenen Unternehmen (vgl. Gesuch Nr. 301686 vom 1. Juni 2021, S. 5). Da\nder Beitrag aus jenem Programm aber viel tiefer gewesen wäre als jener für Unternehmen mit hohen\nUmsatzeinbussen, wurde der Beschwerdeführerin ein Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen\nUmsatzeinbussen gemäss § 7d SonderV 20-2 zugesprochen (vgl. Verfügung vom 1. Juli 2021).\n\n3.2\n\n"}