{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB--Nr--2025-001321_2025-11-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12376", "Checksum": "b738e2c125323d44c0a8c2010f19ff5e"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["RRB. Nr. 2025-001321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:36:45", "Checksum": "e860681677b6e692b56e6c161ef369d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 19.11.2025 RRB. Nr. 2025-001321\n\nREGIERUNGSRAT\n\nREGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-001321\n\nA._____ AG, Q._____; Beschwerde vom 28. April 2025 gegen die Verfügung des Departements\nVolkswirtschaft und Inneres (Amt für Wirtschaft und Arbeit) vom 27. März 2025 betreffend\nRückforderung ausbezahlter Härtefallleistungen aufgrund unerlaubter Dividendenausschüttung; Abweisung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nDie A._____ AG, Q._____, ist eine Aktiengesellschaft und bezweckt XY. Sie ist zudem im Bereich\nImmobilien und Aktienhandel aktiv, einschließlich dem Erwerb, der Belastung, der Verwaltung und\ndem Verkauf von Immobilien sowie dem Kauf und Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren,\nauch im internationalen Kontext. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen.\nSie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und\nBürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Die A._____ AG ist seit dem C im Handelsregister eingetragen.\n\nAm 1. Juni 2021 stellte die A._____ AG beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (fortan: DVI),\nAmt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: AWA), ein Gesuch (Nr. 301686) um Ausrichtung von COVID-\n19-Härtefallmassnahmen zur finanziellen Unterstützung des Unternehmens.\n\nMit rechtskräftiger Verfügung des AWA vom 1. Juli 2021 wurde der A._____ AG in Gutheissung dieses Gesuchs ein Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen gemäss § 7d der\nSonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie\n(SonderV 20-2) vom 15. April 2020 (Stand vom 1. Juni 2021) gewährt.\n\nGestützt auf diese Verfügung wurde der A._____ AG für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis\n31. Oktober 2021 ein Fixkostenbeitrag in der Höhe von Fr. 99'644.– ausgerichtet.\n\nB.\n\nMit Verfügung des AWA vom 27. März 2025 wurde die vorerwähnte Verfügung des AWA vom 1. Juli\n2021 widerrufen und aufgehoben. Die A._____ AG wurde verpflichtet, den ihr ausgerichteten Fixkostenbetrag in der Gesamthöhe von Fr. 99'644.– innert 30 Tagen an den Kanton Aargau zurückzubezahlen.\n\nZur Begründung führte das AWA im Wesentlichen aus, dass die A._____ AG im Jahr 2023 Dividenden in der Höhe von Fr. 150'000.– ausgeschüttet habe. Gemäss Art. 6 lit. a Ziff. 1 der Verordnung\nüber Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-\n19-Härtefallverordnung) des Bundes vom 25. November 2020 (in der Fassung vom 1. April 2021)\nhabe das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen müssen, dass es im Geschäftsjahr, in\ndem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur\nRückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet\noder Kapitaleinlagen rückerstattet. Da vorliegend gegen das Dividendenausschüttungsverbot\nverstossen beziehungsweise die entsprechende Bedingung nicht eingehalten worden sei sowie in\nAnbetracht dessen, dass die Verfügungsadressatin keine Härtefallleistungen erhalten hätte, wenn sie\ndie entsprechende Bestätigung, dass sie die fraglichen Bedingungen einhalten werde, nicht abgegeben hätte, sei der gesamte Fixkostenbeitrag zurückzufordern.\n\nC.\n\nGegen die Verfügung des AWA vom 27. März 2025 erhob die A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Dr. B._____ LL.M., Rechtsanwalt, R._____, mit Eingabe vom 28. April 2025\nfristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:\n\n\"1. Die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 27. März 2025 sei aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Härtefallleistungen zurückzuzahlen hat.\n\n2. Eventualiter: Die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 27. März 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).\"\n\nAuf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\nBezug genommen.\n\nD.\n\nMit Schreiben des DVI, Generalsekretariat, vom 9. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren durch das DVI, Generalsekretariat, zuhanden des Regierungsrats instruiert werde. Gleichzeitig wurde das AWA zur Vernehmlassung und Aktenüberweisung aufgefordert.\n\nDas AWA überwies die Vorakten innert erstreckter Frist am 12. Juni 2025 und liess sich ablehnend\nzur Beschwerde vernehmen.\n\nMit Instruktionsschreiben vom 16. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des\nAWA zur freigestellten Stellungnahme zugestellt.\n\nDie Beschwerdeführerin verzichtete stillschweigend auf eine Rückäusserung.\n\nErwägungen\n\n1.\n\nWird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement\nvorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; § 16\nAbs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Demzufolge hat der Vorsteher des DVI vorliegend lediglich beratende Stimme beziehungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand.\n\n2.\n\n2.1\n\nGemäss § 50 Abs. 1 lit. a VRPG beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden. Gemäss § 50 Abs. 2 VRPG kann der Regierungsrat die Entscheidkompetenz oder die Entscheidvorbereitung durch Verordnung delegieren.\n\nSolche Delegationen hat der Regierungsrat im Rahmen der Verordnung über die Delegation von\nKompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 vorgenommen.\n\n"}