Im Übrigen sprechen – wie die Abteilung Wald BVU zu Recht geltend macht – auch keine öffentlichen Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung. Die dagegen sprechenden privaten Interessen der Beschwerdeführenden, das heisst ihr Ruhebedürfnis, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Errichtung eines Gastronomiebetriebs für zwei Sommersaisons nicht. Die von der AfB erteilte Zustimmung zum Bauvorhaben ist daher – nachdem der Stadtrat die Baubewilligung nur für zwei Sommersaisons erteilte – im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die 396 Verwaltungsbehörden 2017