Für die temporäre Installation eines Café-Containers auf der Bauparzelle kann der Regierungsrat ausserordentliche Verhältnisse bejahen. Der Stadtrat B. will nämlich mit der temporären Baubewilligung Erfahrungen mit einem Gastronomiebetrieb beim T. sammeln. Es wäre nicht verhältnismässig, die Baubewilligung für eine solch klar begrenzte Zeitdauer zu verweigern. Anders wäre aufgrund der geltenden Waldabstandsvorschriften der BNO wohl der Fall zu beurteilen, wenn es um eine Dauerbaute auf der Bauparzelle ginge (vgl. dazu auch: RRB Nr. 2009-000109 vom 28. Januar 2009, Erw.