4.5 Der Stadtrat B. befristete das Bauprojekt auf zwei Sommersaisons und verfügte, dass die zum vorliegenden Bauprojekt gehörenden Installationen vollständig und ohne Aufforderung der Behörde zu entfernen seien (Entscheid des Stadtrats B., fortan: angefochtener Entscheid, S. 14). Er hielt in den Erwägungen seines Entscheids weiter fest, dass es für den dauerhaften Betrieb eines Cafés auf der Bauparzelle eines neuen Baugesuchs bedarf, wobei ein qualitativ hochstehendes Bauvorhaben zu planen und umzusetzen sei (angefochtener Entscheid, S. 10).