Der zu entscheidende Sachverhalt kann indessen von der Interessenlage her so ausserordentlich sein, dass angenommen werden muss, der Gesetzgeber habe diesen Einzelfall stillschweigend ausgeschlossen. Das gilt namentlich dann, wenn der Gesuchsteller durch die Einhaltung der Norm wesentlich schwerer getroffen wird, als dies dem Gesetzgeber bei der Normierung des Regelfalls vorschwebte (vgl. zum Ganzen: AGVE 1992, S. 348 und 355, je mit Hinweisen; AGVE 1997, S. 314 f., S. 332, VGE III/27 vom 19. Juni 2008, Erw. 8.4). Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Praxis scheidet ein Härtefall i.S.v. § 67 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil BauG aus, wenn der Baugrund überbaubar bleibt.