Zum einen bedarf es ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls. Zum anderen kommt eine Ausnahmebewilligung nur dann in Betracht, wenn sie gleichzeitig mit dem öffentlichen Wohl und dem Sinn und Zweck der Rechtssätze zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (AGVE 2006, S. 167). Allein aus dem Umstand, dass eine Ausnahme mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar wäre, darf nicht auf ausserordentliche Verhältnisse oder auf einen Härtefall geschlossen werden. Schliesslich muss die Abwägung der beteiligten Interessen für die Bewilligung einer Ausnahme sprechen (RRB 2016-000963 vom 31. August 2016, Erw.