4.4 Gemäss § 67 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauG kann der Gemeinderat mit Zustimmung des zuständigen Departements bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kantonalen Nutzungsplänen gestatten, wenn (a) es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und (b) ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne zu hart wäre. Eine Ausnahmebewilligung erfordert somit ein Doppeltes: Zum einen bedarf es ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls.