Eine in § 48 Abs. 2 und Abs. 4 BauG geregelte Ausnahmesituation liegt ebenfalls nicht vor. Der Gastronomiebetrieb und die WC-Anlagen sind daher auf eine Ausnahmebewilligung i.S.v. § 67 BauG angewiesen. Die AfB anerkennt, dass sie den Gastronomiebetrieb nicht als Kleinbaute hätte bewilligen dürfen (Duplik der AfB, S. 1 f.). 4.4 Gemäss § 67 Abs. 1 i.V.m.