{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-04-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2017-83_2017-04-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2509", "Checksum": "5c772d08f943387fa05b8efcec1b52de"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2017_83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 04.04.2017 AGVE_2017_83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 04.04.2017 AGVE_2017_83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 04.04.2017 AGVE_2017_83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen im Waldabstand; Ausnahmebewilligung bei temporären Bauten \n- Café-Container und WC-Anlagen sind keine Kleinbauten \n- Massstab für die Bejahung einer Ausnahmesituation bei temporären Bauten"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:18", "Checksum": "c0865f22c5636446bf26cb36f681af2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 04.04.2017 AGVE_2017_83\nRegeste:\nBauen im Waldabstand; Ausnahmebewilligung bei temporären Bauten \n- Café-Container und WC-Anlagen sind keine Kleinbauten \n- Massstab für die Bejahung einer Ausnahmesituation bei temporären Bauten\n\n392 Verwaltungsbehörden 2017\n\nNach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer\ngegen die gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV erteilte Ausnahmebewilligung erhobenen Argumente als nicht stichhaltig.\n(…)\n\n83 Bauen im Waldabstand; Ausnahmebewilligung bei temporären Bauten\n- Café-Container und WC-Anlagen sind keine Kleinbauten\n- Massstab für die Bejahung einer Ausnahmesituation bei temporären\nBauten\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. H.M. und Z. AG gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Stadtrats B. vom 4. April 2017.\n\nAus den Erwägungen\n\n4.2\nGemäss § 48 Abs. 1 lit. b BauG beträgt der Waldabstand mindestens 8 m für Klein- und Anbauten, unterirdische und Unterniveaubauten, Schwimmbäder und Materialabbaustellen (Ziff. 1), Terrainveränderungen und Stützmauern über 80 cm bis 1.80 m Höhe\n(Ziff. 2). Der Waldabstand von 18 m gilt schliesslich für alle grössere\nBauten und Anlagen (§ 48 Abs. 1 lit. c BauG).\nGemäss Ziff. 2.2 IVHB (zur Anwendbarkeit der IVHB: § 16\nBauV; …) gelten als Kleinbauten freistehende Gebäude, die in ihren\nDimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur\nNebennutzflächen enthalten. Zu den Nebennutzflächen gehören alle\nnicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht\nverwendbaren Flächen (§ 32 Abs. 2 lit. a BauV; vgl. dazu auch:\nErläuterungen IVHB, S. 24).\n2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 393\n\n4.3\nDer Café-Container und die WC-Anlagen stellen unabhängig\nder Dimensionierung keine Kleinbauten dar, da sie integrierter Teil\nder gewerblichen Hauptnutzung sind. Der guten Ordnung halber ist\nnoch darauf hinzuweisen, dass gewerblich genutzte Räume auch unter Geltung der ABauV, das heisst vor Umsetzung der IVHB durch\ndie Stadt B., nicht als Klein- oder Anbauten i.S.v. § 18 ABauV hätten\nqualifiziert werden können. Für die vorliegend umstrittenen Bauten\ngilt daher ein Waldabstand von 18 m (§ 48 Abs. 1 lit. c BauG), welcher nicht eingehalten ist. Eine in § 48 Abs. 2 und Abs. 4 BauG geregelte Ausnahmesituation liegt ebenfalls nicht vor. Der Gastronomiebetrieb und die WC-Anlagen sind daher auf eine Ausnahmebewilligung i.S.v. § 67 BauG angewiesen. Die AfB anerkennt, dass sie\nden Gastronomiebetrieb nicht als Kleinbaute hätte bewilligen dürfen\n(Duplik der AfB, S. 1 f.).\n4.4\nGemäss § 67 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauG kann der Gemeinderat\nmit Zustimmung des zuständigen Departements bei der Bewilligung\nvon Bauten und Anlagen, unter billiger Abwägung der beteiligten\nprivaten Interessen, Ausnahmen von kantonalen Nutzungsplänen gestatten, wenn (a) es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und\nZweck der Rechtssätze vereinbar ist und (b) ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne zu hart wäre. Eine\nAusnahmebewilligung erfordert somit ein Doppeltes: Zum einen bedarf es ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls. Zum\nanderen kommt eine Ausnahmebewilligung nur dann in Betracht,\nwenn sie gleichzeitig mit dem öffentlichen Wohl und dem Sinn und\nZweck der Rechtssätze zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen\nmüssen kumulativ erfüllt sein (AGVE 2006, S. 167). Allein aus dem\nUmstand, dass eine Ausnahme mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar wäre, darf nicht auf ausserordentliche Verhältnisse\noder auf einen Härtefall geschlossen werden. Schliesslich muss die\nAbwägung der beteiligten Interessen für die Bewilligung einer Ausnahme sprechen (RRB 2016-000963 vom 31. August 2016,\nErw. 6.3.).\n394 Verwaltungsbehörden 2017\n\n"}