Bei Gefährdungssituationen im nahen räumlichen und/oder persönlichen Umfeld der gesuchstellenden Person sind soweit möglich mildere Sicherungsmassnahmen als eine Waffenaufbewahrung ausserhalb des betroffenen Umfelds anzuordnen. - Polizeiliche Waffen bleiben von rein waffenrechtlichen Anordnungen ausgenommen. Insbesondere über die Aufbewahrung von polizeilichen Waffen befindet alleine die gemäss Polizeirecht jeweils zuständige Polizeibehörde, d.h. hinsichtlich Waffen auswärtiger Polizeibehörden im Kanton Aargau die zuständige ausserkantonale Polizeibehörde.