Weist die Schulpflege eine Schülerin beziehungsweise einen Schüler einem öffentlichen Schulangebot zu, bindet dieser Entscheid die Gemeinde auch finanziell, womit sie bei einer auswärtigen Zuweisung auch das entsprechende Schulgeld zu tragen hat. Weist die Schulpflege in eine auswärtige Schule zu, ist der wichtige Grund, der die Verpflichtung zur Schulgeldübernahme nach sich zieht, unwiderlegbar bejaht. An den Entscheid der Schulpflege ist auch der Gemeinderat gebunden (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Schulgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 1998 in Sachen Einwohnergemeinde B., BE.97.00131-K2, E. 3 c) dd, Seite 9).