(...) Vorliegend ersuchte der Beschwerdegegner nicht den Gemeinderat A. um Übernahme des Schulgelds. Es wurde ein anderer Verfahrensweg eingeschlagen, indem nicht die Schulgeldfrage zum (primären) Verfahrensgegenstand gemacht wurde, sondern der Zuweisungsort eines Laufbahnentscheids (A. oder C.). Entsprechend wurde die Schulpflege A. um eine Ausnahmebewilligung ersucht. Weist die Schulpflege eine Schülerin beziehungsweise einen Schüler einem öffentlichen Schulangebot zu, bindet dieser Entscheid die Gemeinde auch finanziell, womit sie bei einer auswärtigen Zuweisung auch das entsprechende Schulgeld zu tragen hat.