5.3.1 Es ist davon auszugehen, dass die Unsicherheit in der Schulgeldfrage entstanden ist, da gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Schulgeld der Gemeinderat über die Übernahme des Schulgelds beschliesst und nicht die Schulpflege. Möchten Eltern, dass ihr Kind in einer anderen öffentlichen Schule unterrichtet wird, müssen sie die aufnehmende Schule um Aufnahme ersuchen. Wird das Kind aufgenommen, haben grundsätzlich die Eltern das anfallende Schulgeld zu übernehmen, ausser es liege ein wichtiger Grund für eine auswärtige Beschulung vor (§ 6 Abs. 2 Schulgesetz). (...) Vorliegend ersuchte der Beschwerdegegner nicht den Gemeinderat A. um Übernahme des Schulgelds.