5.3 Angesichts dieses Resultats kann die Beurteilung weiterer Fragen, wie die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Gefährlichkeit des Schulwegs an die Sekundarschule in A. offen bleiben. Dagegen ist es sinnvoll, auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Tragung des Schulgelds einzugehen. 374 Verwaltungsbehörden 2017