Im konkreten Einzelfall waren die Vorbedingungen für einen solchen Wechsel – ausweislich der fachpsychologischen Beurteilung – alles andere als optimal, weshalb im Sinn des Kindeswohls eine Ausnahme zu machen ist. Das private Interesse des Beschwerdegegners überwiegt das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen Schulplanung klar, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid (Zuweisung des Beschwerdegegners an die Sekundarschule in C.) somit zu bestätigen ist. 5.3