ner Argumentation und Schlussfolgerung stringent. Auch seitens der Beschwerdeführerin werden keine Zweifel an der fachlichen Korrektheit der schulpsychologischen Beurteilung vorgetragen. Sie bringt nur allgemein vor, dass auch Gründe für einen Besuch der Oberstufe in A. sprechen würden (kleinere Schule, kürzerer Schulweg). Jedenfalls können ihre Vorbringen die schulpsychologische Beurteilung nicht in Zweifel ziehen. 5.2.4 Den vorinstanzlichen Erwägungen, die sich massgeblich auf die Beurteilung des SPD abstützen, ist vollumfänglich beizupflichten.